Das Marktortprinzip des Data Act
Art. 1 Abs. 3 Data Act liegt das Konzept des Marktortprinzips zu Grunde, wonach der Data Act zu beachten ist, wenn die definierten Produkte oder Dienste in der EU angeboten werden.
Dieses ursprünglich aus dem Wettbewerbsrecht stammende Prinzip sorgt dafür, dass sich die Anwendbarkeit der Verordnung nicht nach dem Sitz der beteiligten Unternehmen, sondern nach dem Ort der Nutzung oder Bereitstellung von Produkten und Diensten richtet. Entscheidend ist also, ob vernetzte Produkte, verbundene Dienste oder die damit zusammenhängenden Daten in der Europäischen Union angeboten oder genutzt werden. Ist dies der Fall, finden die Regelungen des Data Act Anwendung – unabhängig davon, wo das agierende Unternehmen seinen Sitz hat.
Das Marktortprinzip führt damit zu einer weiten Reichweite des Data Act über die EU hinaus. Auch außereuropäische Anbieter werden vom Anwendungsbereich erfasst, sofern ihre Angebote auf den europäischen Markt ausgerichtet sind. Dadurch soll verhindert werden, dass europäische Regeln durch eine Verlagerung des Unternehmenssitzes ins Ausland umgangen werden. So können beispielsweise Dateninhaber oder Anbieter entsprechender Dienste mit Sitz außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, ebenfalls unter den Data Act fallen.
Das Marktortprinzip lässt sich im Kontext des Data Act vereinfacht wie oben darstellen.
Beispiele aus der Praxis
Verkauft beispielsweise ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vernetzte Maschinen oder Smart-Home-Geräte an Kunden in der Europäischen Union und werden dabei Nutzungs- oder Sensordaten generiert, muss dieses Unternehmen die Regelungen des Data Act einhalten. Dazu gehören etwa Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenzugang für Nutzer oder der Weitergabe von Daten an Dritte auf Wunsch des Nutzers.
Ein US-amerikanischer Anbieter betreibt eine cloudbasierte Flottenmanagement-Software und richtet sein Angebot unter anderem an Logistikunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union. Diese Nutzer erfassen und verarbeiten über die Plattform kontinuierlich Fahrzeug- und Betriebsdaten. Da der Dienst auf den EU-Markt ausgerichtet ist und die Nutzer ihren Sitz in der EU haben, unterliegt der Anbieter den Vorgaben des Data Act – ungeachtet seines Unternehmenssitzes in den USA.
Offene Fragen in der praktischen Umsetzung
Trotz der klaren Zielrichtung des Marktortprinzips bleiben einige Fragen offen. Unklar ist etwa, wessen Handlung für das Inverkehrbringen eines Produkts in der EU maßgeblich ist. Ebenso stellt sich die Frage, ob die Pflichten des Data Act bereits dann greifen, wenn ein Produkt ohne Kenntnis des Herstellers durch einen Dritten in der EU in Verkehr gebracht wird.
Gerade bei komplexen internationalen Lieferketten könnte diese Frage künftig an Bedeutung gewinnen.
Weiterführende Quellen und Literaturhinweise
- Bomhard, Der Anwendungsbereich des Data Act, MMR 2024, 71.
- Wurmnest/Pillin, Der Data Act: Ein punktuelles europäisches Vertragsrecht für den Zugang und die Nutzung von Daten, ZEuP 2026, 39.