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Der Data Act & KMU

31.03.2026
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Der Data Act enthält bestimmte Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). 
Ziel ist es, diese Unternehmen nicht durch zu hohe technische und organisatorische Anforderungen zu überlasten.

Ausnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen


Kleinst- und Kleinunternehmen (Hinweis: Def/ Bekanntmachtung KMU oder Tabelle oben) sind grundsätzlich von den Pflichten des Kapitels II des Data Act ausgenommen. Dazu gehören insbesondere die Regelungen zu Datenzugang und Datenweitergabe (Art. 3–6 Data Act)


Die Ausnahme gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. 


Sie greift nicht, wenn:

  • das Unternehmen ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen hat, das nicht selbst als Kleinst- oder Kleinunternehmen gilt und
  • das mit der Herstellung oder Konzeption eines vernetzten Produkts oder mit der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt wird.

Außerdem kann ein Kleinst- oder Kleinunternehmen weiterhin den Anforderungen des Data Act unterliegen, wenn es als Dateninhaber auftritt, ohne selbst Hersteller des Produkts oder Erbringer verbundener Dienste zu sein.

Übergangsregelung für mittlere Unternehmen


Auch mittlere Unternehmen profitieren von einer Ausnahme, allerdings nur zeitlich begrenzt. Die Pflichten des Data Act gelten nicht,

  • wenn ein Unternehmen erst seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, oder
  • für vernetzte Produkte, die ein mittleres Unternehmen erst seit weniger als einem Jahr auf dem Markt anbietet.

Diese Übergangszeit soll Unternehmen ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen des Data Act vorzubereiten und anzupassen.

KMU-Schwellenwerte


Die obenstehenden Schwellenwerte sollen einen Überblick darüber geben, wann Unternehmen als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gelten. Die KMU-Ausnahmen im Data Act haben in der Praxis große Bedeutung.

Weiterführende Quellen

  • Erwägungsgrund 41 Data Act
  • EU-Kommission, F&A – Data Act, Version 1.4 v. 22.01.2026, online, zugegriffen am: 02.04.2026
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